Steuerfreie Geschenke sind bei Arbeitgebern beliebt, um ihre Mitarbeiter zu motivieren oder zusätzlich zu belohnen. Diese Sachbezüge sind bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Beliebt sind Tankgutscheine. Für Geschenke zu besonderen Ereignissen liegt die Grenze höher.
Steuerfreie Geschenke für Arbeitnehmer
Grenzen bei der Lohnsteuer berücksichtigen

Fallstricke umgehen
Wer freut sich nicht über ein kleines Extra von der Firma? Damit ist allen geholfen: Der Mitarbeiter fühlt die Wertschätzung des Arbeitgebers und Chefs können ihr Team zusätzlich zum Gehalt steuerfrei belohnen – allerdings nur bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich. Bis zu dieser Summe sind Geschenke von der Lohn- und Sozialversicherungssteuer ausgenommen. Wenn der Mitarbeiter vom Arbeitgeber direkt eine Sache erhält oder sich diese aus einem Warensortiment bei einem anderen Händler aussuchen kann, ist dies ein solcher "steuerfreier Sachbezug".
Verbesserung der Lohnsteuer-Richtlinien
Arbeitgeber nutzen gerne Gutscheine, um ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Früher war das aus fiskalischen Gründen schwieriger. Die Finanzverwaltung erkannte den Sachbezug bei einem Gutschein, der nicht in der eigenen Firma eingelöst werden konnte, manchmal nicht an. Dies war der Fall, wenn neben der Bezeichnung der Ware eine Höchstsumme angegeben war. Dann galt der Gutschein meist als Bargeld.
Regelung seit Januar 2015
In den neuen Richtlinien zur Lohnsteuer gilt ein Gutschein nun nicht mehr als Barlohn. Seit 2015 ist auch ein Gutschein also eine Sachzuwendung. Allerdings kann der Arbeitnehmer keine Auszahlung des Gutscheinbetrags verlangen. Zusammengefasst gesagt: Der Arbeitgeber darf dem Angestellten einen Gutschein im Wert eines bestimmten Betrags schenken. Eine anderslautende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien wurde gestrichen.
Auch bei Tankgutscheinen Freigrenze einhalten
Gerne vergeben Firmen Tankgutscheine, die privat verwendet werden können. Oft kommen dabei elektronische Tankkarten zum Einsatz, mit denen der Beschenkte bei einer Vertragstankstelle tanken kann. Doch Achtung: Auch hier gilt die strenge Vorgabe bis zur Freigrenze. Wird sie nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, also auch die 44 Euro.
Geschenke über der Freigrenze
Wer einsieht, dass man mit 44 Euro keinen Tank füllen kann und einen höheren Tankbeitrag zubilligen will, kann dies tun. Am besten stellt der Vorgesetzte dann einen steuerfreien Gutschein über 44 Euro aus und einen weiteren mit einer beliebigen Summe. Dieser zweite Gutschein oder der zweite Sachbezug muss dann pauschal als Sachzuwendung mit 30 Prozent versteuert werden. Das macht die Firma, der Mitarbeiter muss den zusätzlichen Gutschein dann nicht individuell versteuern.
Geschenke zu "persönlichen Ereignissen"
Neben den "steuerfreien Sachbezügen" bis zur Freigrenze von 44 Euro lässt der Gesetzgeber auch bei besonderen Anlässen Geschenke des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter zu. Bei Geschenken zu "persönlichen Ereignissen", wie es im Amtsdeutsch heißt, darf die Firma sogar großzügiger sein.
Sachgeschenke bis 60 Euro
Wenn der Chef zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes mit einem Blumenstrauß im Büro vorbeischaut, wird diese nette Geste durchaus vom Finanzamt unterstützt. Jedoch nur, wenn der Wert der Aufmerksamkeit maximal 60 Euro beträgt ist keine Lohnsteuer fällig. Dies gilt seit dem 1. Januar 2015. Vorher lag hier die Freigrenze bei 40 Euro. Als steuerfrei gelten diese Sachzuwendungen nur bei "echten" Geschenken – also nicht, wenn Bargeld im Spiel ist.
Regelungen nebeneinander anwendbar
Die Regelungen zum steuerfreien Sachbezug und zum persönlichen Ereignis sind nebeneinander anwendbar. Die monatliche Freigrenze ist demnach nicht mit der Grenze für eine Aufmerksamkeit zum Geburtstag zu verwechseln. Wird statt eines Blumenstraußes oder einer Pralinenschachtel ein Gutschein zu einem besonderen Anlass übergeben, bleibt auch dieser Geschenkgutschein bis zu einem Betrag von 60 Euro steuerfrei. Dies gilt ebenso, wenn der Chef monatlich noch einen Tankgutschein spendiert.
Zuletzt aktualisiert am 10.03.2015