Immobilienkauf: Kein Hexenwerk

Für viele Menschen ist der Kauf einer Immobilie das größte Geschäft ihres Lebens. Und die meisten machen es nur einmal. Dabei unterscheidet sich der Immobilienerwerb erheblich vom Autokauf oder Einkauf im Supermarkt. Wir erklären die einzelnen Schritte.

Eigentümer einer Immobilie ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis aller Grundstücke ("Flurstücke"), welches beim Grundbuchamt geführt wird. Jedes Flurstück hat sein eigenes Blatt. In diesem sind neben dem Eigentümer, der Lage, der Größe und der Nutzungsart auch Lasten und Beschränkungen (z. B. Leitungsrechte für den Energieversorger oder Wegerechte für den Nachbarn) sowie Hypotheken und Grundschulden ersichtlich. Nicht eingetragen sind die einzelnen Gebäude, mit denen ein Grundstück eventuell bebaut ist. Das hat einen Grund: Was fest mit dem Grundstück verbunden ist, ist Teil des Grundstücks. Wem der Boden gehört, dem gehört also (bis auf ganz wenige Ausnahmen) auch das Gebäude. Aus rechtlicher Sicht ist es egal, ob Sie ein Stück Land kaufen oder Grundstück, auf dem sich bereits ein Haus befindet.

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden, damit er gültig ist. Der Notar sorgt außerdem dafür, dass der Kaufvertrag schrittweise erfüllt wird, ohne dass der Käufer oder der Verkäufer größere Risiken eingehen müssen. Das Risiko des Käufers wäre, dass er den Kaufpreis bezahlt, aber nicht Eigentümer des Grundstücks wird. Das Risiko des Verkäufers bestünde darin, dass der Käufer Eigentümer der Immobilie wird, aber den Kaufpreis nicht bezahlt. Deshalb wird der Kaufvertrag üblicherweise unter Regie des Notars Zug um Zug abgewickelt. Und das geht so:

Wenn sich Verkäufer und Käufer über die Modalitäten (Kaufpreis, Zeitpunkt usw.) einig geworden sind, besprechen sie mit einem Notar ihrer Wahl, wie der Kaufvertrag aussehen soll. Die Notare nutzen hierfür vorbereitete Textbausteine und fragen Schritt für Schritt die Wünsche der Vertragsparteien ab. Dies kann gemeinsam erfolgen. Oft wird eine Vertragspartei einen Notar beauftragen, einen Vertrag zu entwerfen, der dann von beiden Parteien gelesen und angepasst werden kann. Ist ein Makler im Spiel, wird eventuell dieser den Kaufvertrag mit dem Notar vorbereiten.

Sobald sich die Vertragsparteien über den Inhalt des zu schließenden Kaufvertrages (Vertragsentwurf) einig sind, können sie vor dem Notar den Vertrag unterzeichnen. Dies muss nicht in einem gemeinsamen Termin passieren. Denkbar ist auch, dass die Unterschriften vor zwei unterschiedlichen Notaren geleistet werden, wenn beispielsweise Käufer und Verkäufer nicht in derselben Region wohnen.

Wichtig für den Käufer ist, dass vor der Vertragsunterschrift die Finanzierung des Kaufs gesichert ist. Vor dem Kauf sollte der Käufer daher mit Hausbank über ein Darlehen sprechen und sich in allen Punkten einig mit ihr werden. Mit einer "Finanzierungsbestätigung" der Hausbank (verbindliches Kreditangebot) ist der Käufer auf der sicheren Seite. Er weiß damit genau, dass er ein Darlehen erhält, wenn der Kaufvertrag zustandekommt. Sollte der Kaufvertrag nicht zustande kommen, ist auch das Darlehen hinfällig. Praktischerweise wird beim Notartermin die von der Bank vorbreitete Grundschuldbestellung gleich mit beurkundet. Durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch sichert die Bank das zu gewährende Darlehen ab. Sie ist damit eine Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens.

Ist der Kaufvertrag geschlossen, sorgt der Notar dafür, dass alle weiteren Schritte in der richtigen Reihenfolge passieren. So kann es laufen: Der Notar lässt vom Grundbuchamt eine "Auflassungsvormerkung" im Grundbuchblatt eintragen. Dadurch ist sichergestellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht ein zweites Mal verkauft. Gleichzeitig wird die Grundschuld für die darlehensgebende Bank eingetragen. Danach teilt der Notar dem Käufer mit, dass der Kaufpreis fällig, also zu zahlen ist. Hat der Käufer bzw. die Bank den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt und hat der Verkäufer dies gegenüber dem Notar bestätigt, veranlasst der Notar, dass der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Ist diese Eintragung erfolgt, ist der Kauf abgeschlossen und der Käufer rechtmäßiger Eigentümer.

Dieser Beitrag stammt aus unserem Newsletter April 2021. Hier können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.