Auf dieser Seite finden Sie gesammelt alle wichtigen Informationen rund um das Thema Pfändungen.
FAQ Pfändungen
Wenn Ihr Konto oder Ihre Konten gepfändet werden, hat die Bank nicht mehr die Erlaubnis, das Guthaben bis zur Höhe des Pfändungsbetrages an Sie auszuzahlen. Das Konto wird unverzüglich gesperrt, sofern es kein Pfändungsschutzkonto ist. Die Pfändung betrifft außer dem aktuellen Guthaben auch zukünftige Geldeingänge.
Die Bankkarte zum gepfändeten Konto wird ebenfalls gesperrt.
Sobald jemand Ihr Konto pfändet, erhalten Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesem können Sie weitere Informationen entnehmen, zum Beispiel wer der Gläubiger ist und in welcher Höhe die Forderung besteht.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ermöglicht es Ihnen, Geldbeträge während einer Kontopfändung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum zu sichern. Der aktuelle Pfändungsfreibetrag ist hier abrufbar.
Sofern das Konto ein Guthaben aufweist, können Sie unseren Serviceauftrag nutzen, um das Konto in ein P-Konto umzustellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eventuell bestehende Kreditkarten und Dispositionskredite gekündigt werden, da ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden kann.
Nein, jede Person darf nur ein P-Konto führen. P-Konten können außerdem nicht als gemeinschaftliche Konten geführt werden. Die Prüfung erfolgt anhand einer SCHUFA-Abfrage und ein P-Konto wird in der SCHUFA entsprechend eingetragen.
Sollte Ihr Konto gepfändet worden sein, ist es dennoch möglich, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. In diesem Fall gilt der Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Pfändung, sofern Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses stellen.
Bitte nutzen Sie dazu unseren Serviceauftrag.
In bestimmten Fällen ist das möglich. Wenn Sie Unterhalt zahlen und/oder Sozialleistungen für weitere Personen erhalten, die mit Ihnen zusammenleben und/oder wenn Sie Kindergeld beziehen, besteht die Option, den monatlichen Freibetrag erhöhen zu lassen.
Dadurch kann der Freibetrag zusätzlich um das Kindergeld, den gesetzlichen Unterhalt, um Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens und um einmalige Sozialleistungen erhöhen.
Stellen wie Familienkassen und Sozialleistungsträger, die Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO bewilligen sind verpflichtet, auf Antrag eine solche Bescheinigung auszustellen. Zudem sind insbesondere Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erhöhungsbeträge befugt.
Die Rückumwandlung in ein normales Girokonto ist in der Regel möglich.
Bitte nutzen Sie dazu unseren Serviceauftrag. Dort können Sie auf dem "Formular zur Pfändungsbearbeitung" die Kontoumstellung in ein Konto ohne Pfändungsschutz beauftragen.
Es ist jedoch ratsam, dies erst zu tun, wenn Sie alle offenen Schulden bezahlt haben und keine Pfändung mehr besteht.